Neues Wort und neue Regeln: Finanzanlagendienstleister

In nächster Zeit ändern sich einige Regeln für Berater*innen und Vermittter*innen für Finanzanlagen. Es soll alles im Sinne des Verbraucherschutzes sein. Was das für den Beratungsalltag bedeutet, ist zum Teil erst zu erahnen.

BAFin: Alles unter Kontrolle?

Die BAFin soll ab 2021 die Kontrolle über die 37.865 Finanzanlagenvermittler bekommen, die mit Erlaubnis nach § 34f GewO registriert sind (Stand 01.07.2019). Damit wird die Aufsicht zentralisiert und den IHKn entzogen, die bislang zuständig sind. Zur Begründung wird angeführt, dass damit die Finanzmarktrichtlinie Mifid II einheitlich durchgesetzt werde. Wie das in der Praxis gehandhabt werden soll, bleibt vorerst unklar. Weder die personelle noch technische Ausstattung der BAFin ist darauf eingerichtet. Hinzu kommt die verschärfte zweistufige Kontrolle über Finanzprodukte, die Verbraucher*innen vermittelt werden dürfen. So sollen Blindpool-Angebote in Zukunft nicht mehr zulässig sein. Dieser Eingriff geht bis zur „Produktintervention“, also zum Vertriebsverbot.

Regulierung der Beratung und Vermittlung

Unbestritten sind Produkte für Finanzanlagen komplex und nicht selbst erklärend. Deshalb gibt es ja die Berufsgruppe der Berater und Vermittler. Über deren Rolle und deren Leistungsvergütung gibt es Streit. Die früher geübte Praxis, Vermittler über zum Teil überteuerte Provisionen und Bonuszahlungen dazu zu bringen, auch nicht geeignete Finanzanlagen unters Volks zu bringen, ist inzwischen weitgehend eingedämmt. Vermittler müssen die Art und Höhe ihrer Vergütung offenlegen.

Provisionsverbot ist vom Tisch

Es gibt nach wie vor einen Glaubensstreit darüber, ob nicht die Bezahlung des beratenden Vermittlers ausschließlich via Honorar sauber und anständig sei. Verbraucherschutzverbände und einige Politiker vor allem aus den Reihen der Grünen sehen das so. Und natürlich auch die Vertreter der 157 Honoraranlagenvermittler. In Zukunft werden alle unter dem Begriff Finanzanlagendienstleister zusammengefasst.

Die jetzt beschlossene „zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung“ (FinVermV) stellt klar, dass es auch in Zukunft beide Wege geben wird: Provision und/oder Honorar. Den Kundinnen und Kunden muss dies einschließlich der Kosten vor einer Produktvermittlung transparent dargelegt werden.

Taping wird zwingend

Neben vielen Detailregelungen wird es eine Neuregelung geben, die angeblich zugunsten der Verbraucherinteressen sein soll: Beratungsgespräche müssen künftig nicht nur protokollarisch festgehalten werden. Erfolgen sie am Telefon, müssen sie aufgezeichnet und über 10 Jahre aufbewahrt werden. Dagegen wurde in den letzten Monaten Sturm gelaufen, vom BVK, AfW und anderen Berufsverbänden. Vergeblich.

Alles zum Vorteil der privaten Anleger*innen?

Beratungen zu Finanzplanung und Geldanlage sind mehr als Produktaufklärung. Es geht um vertrauliche Angelegenheiten, die weit über den konkreten Beratungsanlass hinausgehen. Die Pflicht zur Aufzeichnung und Speicherung untergräbt aus unserer Sicht das notwendige Vertrauensverhältnis. Daran ändert auch die Datenschutzgrundverordnung nichts.

Was das für den Beratungsalltag bedeutet, ist noch nicht klar. Klar ist aber auf jeden Fall, dass der Mehraufwand (finanziell und zeitlich) allein von den Unternehmen zu tragen ist. Dies stand schon seit Monaten im so genannten Eckpunktepapier und ist jetzt quasi amtlich.

Aus dem Finanzministerium kam zum Schluss noch der Vorschlag, dass Verbraucher der Aufzeichnung von Telefongesprächen widersprechen können sollen. Der Bundesrat hätte also noch nachbessern können. Wollte er aber nicht. Der betreffende Punkt 68 auf der Tagesordnung wurde ohne Änderungen durchgewunken. Die Verordnung gilt ab 01.07.2020, immerhin mit einer Übergangsschonfrist von 10 Monaten.

Neue Regelung als Chance?

Ein Mehr-Nutzen für die Privatanleger*innen ist in der Praxis aus unserer Sicht nicht erkennbar. Aber wir werden uns nolens volens darauf einstellen. „Unabhängigkeit in der Beratung ist ein zentrales Qualitätsmerkmal von Finanzmaklern und kann mit der FinVermV gegenüber den Kunden offensiv ausgespielt werden.“, erklärt Martin Eberhard, Vorstand der Fondskonzept AG. Vor diesem Hintergrund solle „die Neufassung nicht als Bedrohung, sondern vielmehr als Chance gesehen werden“. Wir werden sehen.

26.09.2019, Ingo Scheulen