Satzung des Vereins

ökofinanz-21, Netzwerk für nachhaltige Vermögensberatung

§ 1 Name und Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

1)           Der Verein führt den Namen „ökofinanz-21, Netzwerk für nachhaltige Vermögensberatung“.

2)           Der Verein hat seinen Sitz in Bad Salzuflen und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht des Vereinssitzes eingetragen. Er führt den Namen „ökofinanz-21 e.V., Netzwerk für nachhaltige Vermögensberatung“.

3)           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1)           Zweck des Vereins ist, seine Mitglieder darin zu unterstützen, im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft im Bereich der Vermögens- und Vorsorgeberatung tätig zu sein. Der Verein will Grundsätze einer sozialen, ökologischen und kulturellen Verantwortung als Qualitätskriterien einer verantwortlichen Beratungstätigkeit weiterentwickeln und verbreiten.

2)           Der Verein versteht sich als Diskussions- und Arbeitsforum. Er gestaltet seine Tätigkeit unabhängig von den beruflichen und geschäftlichen Betätigungen seiner Mitglieder und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Interessen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. 1.            ordentliche Mitgliedschaft

1)            Mitglied kann jede natürliche Person werden, die in der Vermögens- und/oder Vorsorgeberatung tätig ist und sich den Zielen des Vereins verpflichtet. Die berufliche Tätigkeit darf keinerlei  Beschränkungen oder Vorgaben durch Dritte unterliegen, die einer unabhängigen Beratung  entgegenstehen. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall.

2)            . Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Auskunft über die persönlichen und geschäftlichen Angaben gemäß dem jeweils gültigen Datenerhebungsbogen.

3)            Die Mitgliedschaft in weiteren Verbänden ist gegenüber dem Vorstand offen zu legen.

4)            Mit der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Verhaltensregeln in der jeweils gültigen Fassung verbunden.

  1. 2.            Fördermitgliedschaft

1)            Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die nicht die Kriterien für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllen, jedoch die Ziele des Vereins unterstützen.

2)            Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)            Alle ordentlichen Mitglieder haben volles Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

2)            Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1)            Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Einsprüchen entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

2)            Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.

3)            Die Austrittserklärung hat gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erfolgen.

4)            Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung nach fälliger Beitragszahlung länger als drei Monate in Zahlungsverzug ist, bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.

5)            Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidungen des Vorstands ist dem Mitglied, unter Setzung einer Frist von mindestens drei Wochen, Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darstellung der Gründe, durch einen eingeschriebenen Brief, mitzuteilen.

6)            Gegen diesen Beschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung statthaft. Die Anrufung muss innerhalb von einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

§ 6 Beiträge

1)            Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Für die Höhe der Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag ist  jährlich im Voraus fällig. Bei Vereinseintritt im laufenden Geschäftsjahr wird der Beitrag  ab dem ersten des Folgemonates anteilig erhoben.

2)            Der Vereinsvorstand hat das Recht, beim Vorliegen besonderer Gründe den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu vereinbaren.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1)            Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

2)            Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.

3)            Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

4)            Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Zehntel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben:

1)            Wahl des Vorstands.

2)            Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, die Erteilung der Entlastung sowie die Beratung und die Beschlussfassung über den Haushalt des Vereins und für das nächste Geschäftsjahr.

3)            Erlass der Beitragsordnung.

4)            Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

5)            Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1)            Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins oder ein Stellvertreter.

2)            Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben etwas anderes vor. Bei Stimmengleichheit in der Mitgliederversammlung ist der gestellte Beschlussantrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Zählung der Stimmen nicht berücksichtigt.

3)            Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung etwas anderes vorschreiben.

4)            Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch offene Abstimmung, sofern nicht ein Mitglied geheime Stimmabgabe beantragt hat.

5)            Für die Wahl des Vorstands ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so findet ein dritter Wahlgang statt. Ergibt sich auch im dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Stimmenthaltungen werden bei der Zählung der Stimmen nicht berücksichtigt.

6)             Jedes Mitglied hat das Recht, sein Stimmrecht auf ein anderes ordentliches Mitglied zu übertragen, wenn die persönliche Teilnahme an einer MV nicht möglich ist. Dies ist durch schriftliche Vollmacht mit Datum und Unterschrift anzuzeigen. Die Vollmacht muss dem Vorstand innerhalb einer angemessenen Frist vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein.

§ 11 Der Vorstand

1)            Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern.

2)            Der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

3)            Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm ob liegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

4)            Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

5)            Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen, bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann auf die Frist verzichtet werden.

6)            Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende bzw. ein anderes Vorstandsmitglied binnen 2 Wochen eine neue Sitzung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

7)            Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8)            Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 12 Geschäftsführung

1)            Der Vorstand ist für die ordentliche Geschäftsführung verantwortlich.

2)            Er hat darüber und damit verbundene Aufwändungen gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

§ 13 Protokollierung von Beschlüssen; Niederschriften

1)            Die Beschlüsse des Vorstands, des Beirats und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.

2)            Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 14 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 15 Vermögen

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 § 16 Vereinsauflösung

1)           Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

2)           Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins einer steuerbegünstigten juristischen Person oder Körperschaft zu, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung des Umweltschutzes ist.

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 25.06.2003 in Bad Salzuflen
geändert auf der Mitgliederversammlung in Würzburg am 22.08.2008 und in Mainz am 16.03.2012

 

f.d.R. Ingo Scheulen, Vorsitzender

Die Satzung können hier im PDF-Format herunterladen.